Satzung (Stand 02.12.2009)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Freundinnen & Freunde der KjG im Bistum Eichstätt e.V.“ und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ingolstadt eingetragen.
(2) Er hat seinen Sitz in Eichstätt.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Der e.V. ist ein Verein für FreundInnen und Fördermitglieder des Kinder- und Jugendverbandes Katholische Junge Gemeinde (KjG) im Bistum Eichstätt. Er dient dem Kontakt seiner Mitglieder untereinander und der KjG Eichstätt mit ihren Mitgliedern. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zwecke des Vereins ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe und der Erziehung im Rahmen der Arbeit der römisch-katholischen Kirche. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die materielle, ideelle oder persönliche Unterstützung der Arbeit der KjG Eichstätt und ihrer Mitglieder.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige natürliche Person werden, die sich mit der KjG im Bistum Eichstätt identifiziert. Die Mitgliedschaft wird durch die Aufnahmeerklärung begründet, die gegenüber dem/der GeschäftsführerIn (vgl. § 7 (2)) des Vereines abgegeben werden muss.
(2) Die Mitgliedschaft endet
a) durch schriftliche Austrittserklärung, die bis zum 30.09. eines Geschäftsjahres erfolgen muss.
b) durch Tod eines Mitglieds
c) durch Ausschluss aus dem Verein
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn in der Person des Mitglieds ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe sind insbesondere wiederholte Verstöße gegen die Satzung, die Interessen des Vereins, sowie gegen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und wenn sich das Mitglied gegen die Grundlagen und Ziele der KjG ausspricht oder mit 2 Jahresbeiträgen trotz Mahnung im Rückstand ist. Der Beschluss ist dem Mitglied gegenüber schriftlich zu begründen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb von 4 Wochen schriftlich nach dem Zugang Einspruch beim Vorstand einlegen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des/der Betroffenen endgültig. Eine den Ausschluss bestätigende Entscheidung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
§ 4 Beiträge
(1) Alle Mitglieder des Vereins haben einen Jahresbeitrag zu zahlen. Mindesthöhe dieses Beitrags ist bei Bankeinzug 25 Euro, bei Überweisung 30 Euro. Mitglieder die gleichzeitig Mitglied in der KjG Eichstätt sind, haben einen Jahresbeitrag in Höhe von mindestens 15 Euro zu zahlen. Der Beitrag wird zum 01.01. des jeweiligen Geschäftsjahres fällig. Höhere Beitragszahlungen sind möglich.
§ 5 Verwendung der Mittel
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 6 Sonstige Rechte und Pflichten
(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechtes in der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen des Vereins gefährdet werden könnte.
§ 7 Die Vereinsorgane
(1) Organe des Vereins sind
a) der Vorstand gemäß § 26 BGB
b) die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus sechs Personen und ist paritätisch zu besetzen. Er besteht aus:
a) zwei weiblichen Vorsitzenden
b) zwei männlichen Vorsitzenden
c) einem weiblichen Mitglied der Diözesanleitung oder des Diözesanausschusses der KjG im Bistum Eichstätt. Dieses Vorstandsmitglied muss durch die Mitgliederversammlung des Vereins bestätigt werden.
d) einem männlichen Mitglied der Diözesanleitung oder des Diözesanausschusses der KjG im Bistum Eichstätt. Dieses Vorstandsmitglied muss durch die Mitgliederversammlung des Vereins bestätigt werden.
(2) Der Verein wird durch alle sechs Mitglieder des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich gleichberechtigt vertreten. Jeder Vorstand ist einzelvertretungsberechtigt. Der Vorstand wählt sich zur Abwicklung der laufenden Geschäfte eineN GeschäftsführerIn.
(3) Die Vorsitzenden (vgl. § 7 (1) a, b) werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die anderen Vorstände (vgl. § 7 (1) c, d) werden vom Diözesanausschuss der KjG im Bistum Eichstätt gewählt. Die Wahl der Vorstände erfolgt auf 2 Jahre. Scheidet ein Vorstandsmitglied (vgl. § 7 (1) c, d) aus der Diözesanleitung oder des Diözesanausschuss aus, so verliert er/sie das Amt. Die VerteterInnen der Diözesanleitung bzw. des Diözesanausschuss sind während ihrer Amtszeit Mitglieder ohne Beitragspflicht.
(4) Die Aufgaben des Vorstands können auch dann wahrgenommen werden, wenn nicht alle Ämter besetzt sind.
§ 9 Die Aufgaben des Vorstandes
(1) Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung obliegen.
(4) Dem Vorstand obliegt insbesondere:
a) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung
b) die Einberufung der Mitgliederversammlung
c) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) der Abschluss, die Kündigung und die Aufhebung von Arbeits- und Anstellungsverträgen
e) die Beratung über die laufende Abwicklung des durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsplanes
(5) Der Vorstand kann sich zur Führung der laufenden Geschäfte und zur Verwaltung des Vereinsvermögens einer/eines besonderen Vertreterin/Vertreters im Sinne des § 30 BGB bedienen. Art und Umfang der Vertretungsmacht werden durch den Vorstand per Beschluss geregelt.
(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 10 Die Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2/3 der Mitglieder anwesend sind.
(2) Beschlüsse erfolgen durch Mehrheitsbeschluss.
(3) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Vorstand zu unterzeichnen.
(4) Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist an alle Vorstandsmitglieder zu versenden.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird wenigstens einmal im Jahr abgehalten.
(2) Sie wird vom Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Wochen einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktages. Die Tagesordnung schlägt der Vorstand vor.
(3) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand.
(4) Die Geschäftsordnung der KjG im Bistum Eichstätt ist gleichzeitig die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn wenigstens 1/3 der Mitglieder dies beim Vorstand beantragen.
(6) Termin der Mitgliederversammlung soll der Samstag der jährlich stattfindenden Diözesankonferenz der KjG im Bistum Eichstätt sein. Zeit und Ort sind mit der Diözesanleitung der KjG im Bistum Eichstätt abzustimmen.
§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichts des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) unter Zugrundelegung der Stellungnahme der KassenprüferInnen.
b) Die alljährliche Entlastung des Vorstandes
c) Wahl der Vorsitzenden (vgl. § 7 Abs. (1) a, b) und Bestätigung der Vorstandsmitglieder nach § 7 Abs. (1) c, d.
d) Wahl zweier KassenprüferInnen für die Amtszeit von zwei Jahren
e) Beschlussfassung über die Verwendung des Überschusses bzw. über die Deckung des Fehlbetrages
f) Beschlussfassung über den vom Vorstand aufgestellten Gesamtjahreshaushalts- und Stellenplanes
g) Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen
h) Beschlussfassung über die Aufnahme von Verträgen mit einem Wert von über 3.000,- Euro
i) Beschlussfassung über Grundstücksgeschäfte und Dauerschuldverhältnisse mit einer Vertragslaufzeit von mindestens einem Jahr
j) Beschlussfassung über die Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
k) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern, soweit dies die Satzung vorsieht.
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig, sofern ordnungsgemäß eingeladen wurde.
(2) Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand innerhalb von einer Woche eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Zwischen der beschlussunfähigen Mitgliederversammlung und der daraufhin einberufenen Mitgliederversammlung muss ein zeitlicher Abstand von mindestens drei Wochen liegen.
(3) Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen oder Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Überwiegen die Enthaltungen die Ja-Stimmen muss auf Antrag die Diskussion über den Beratungsgegenstand neu eröffnet werden.
(4) Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 und zur Auflösung des e.V. eine solche von 3/4 der erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich. Ergibt die Ausrechnung der qualifizierten Mehrheit keine ganze Zahl, so ist aufzurunden.
(5) Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(6) Die Wahlen erfolgen analog zur Geschäftsordnung der KjG im Bistum Eichstätt.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von allen Vorständen und der/des Protokollantin/Protokollanten zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift wird innerhalb von 8 Wochen an die Mitglieder per Post verschickt. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschriften bei der Geschäftsführung einzusehen.
§ 14 Anträge an die Mitgliederversammlung
Anträge aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung mit kurzer Begründung beim Vorstand einzureichen. Die Anträge und der Jahresbericht des Vorstandes werden spätestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung an die Mitglieder verschickt. Später eingehende Anträge, die von mindestens 1/3 der Mitglieder unterschrieben sind, werden als Dringlichkeitsanträge behandelt.
§ 15 Finanzprüfung
Die von der Mitgliederversammlung gewählten KassenprüferInnen legen der Mitgliederversammlung nach alljährlicher Prüfung der Kasse und der Bücher des Vereins schriftlich ihren Prüfungsbericht mit einer eigenen Stellungnahme vor.
§ 16 Satzungsänderungen
Die Satzung kann durch die Mitgliederversammlung mit der in § 13 genannten Mehrheit nur geändert werden, wenn die Einladung den Änderungsvorschlag enthält.
§ 17 Vereinsauflösung
Die Auflösung kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 12 genannten Mehrheit beschlossen werden. Für die Liquidation gelten die Bestimmungen der §§ 47 ff. BGB. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zwecks Verwendung für Kinder- und Jugendhilfe.
Die Satzung wurde am 02.12.2009 in Nürnberg, gemäß §16, von der Mitgliederversammlung geändert.

